Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen
Mit dem Inkrafttreten des Aktivrentengesetzes zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber einen neuen steuerlichen Freibetrag für arbeitende Rentnerinnen und Rentner geschaffen. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, kann seither bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht einem jährlichen Freibetrag von 24.000 Euro.
Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Sozialversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben jedoch bestehen, auch auf den Zuverdienst: Die Begünstigung umfasst ausschließlich die Einkommensteuer, nicht die Sozialabgaben.
Kurz gefasst
- Freibetrag: bis zu 2.000 Euro im Monat, maximal 24.000 Euro im Jahr
- Gültig für: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- Nicht erfasst: Minijobs, Selbständigkeit, Beamtenpensionen
- Anschlussverbot entfallen: Befristete Verträge beim früheren Arbeitgeber sind nun ohne Sachgrund möglich
Mit dem Aktivrentengesetz ist zudem das sogenannte Anschlussverbot weggefallen. Rentnerinnen und Rentner können damit einen befristeten Vertrag beim vormaligen Arbeitgeber auch ohne Sachgrund abschließen. Dies war zuvor nur mit nachweisbarem Sachgrund möglich.
Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026: 4,24 Prozent mehr Rente
Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung hat den Wert am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Von der Anpassung profitieren rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland.
Die Rentenanpassung erfolgt automatisch, ohne dass Rentnerinnen und Rentner tätig werden müssten. Sie gilt einheitlich in allen Bundesländern und betrifft sämtliche Rentenarten, darunter Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten.
Rechenbeispiele zur Rentenerhöhung
Die Rechenbeispiele sind gerundet und beziehen sich ausschließlich auf die Bruttorente vor Abzug individueller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wie viel netto tatsächlich ankommt, hängt unter anderem vom Besteuerungsanteil, dem Krankenversicherungsbeitrag und weiteren individuellen Faktoren ab.
Mindestlohn, Minijob und Midijob: Neue Werte ab 2026
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde gestiegen. Parallel dazu ist die Minijob-Grenze von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben worden. Der Jahresverdienst in einem durchgängigen Minijob darf damit maximal 7.236 Euro betragen. Für 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro Mindestlohn und 633 Euro Minijob-Grenze bereits festgelegt.
Der Midijob-Bereich reicht 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. In diesem Verdienstkorridor gelten weiterhin reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, die mit steigendem Verdienst gleitend ansteigen.
Wichtig für Rentnerinnen und Rentner
- Ein Minijob bleibt neben der Rente weiterhin möglich und grundsätzlich sozialabgabenfrei für den Beschäftigten
- Minijobs fallen allerdings nicht unter den neuen Aktivrente-Freibetrag, da es sich nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt
- Wer parallel einen Minijob und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, sollte sich vorab bei der Minijob-Zentrale zu den Folgen erkundigen
Wen betrifft die Rentenreform 2026? Ein Überblick nach Lebenssituation
Die Neuregelungen wirken sich in sehr unterschiedlicher Weise auf einzelne Gruppen aus. Die folgende Übersicht ordnet zu, welche Änderungen für welche Lebenssituation besonders relevant sein können.
Bestandsrentner
Profitieren ab Juli 2026 von der Rentenerhöhung um 4,24 Prozent. Der bisherige Rentenfreibetrag bleibt unverändert. Keine neue Steuerpflicht durch die Anhebung des Besteuerungsanteils.
Neurentner 2026
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, versteuert 84 Prozent der Bruttorente. 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Ob Steuern anfallen, hängt vom Grundfreibetrag und dem Gesamteinkommen ab.
Arbeitende Rentner
Kernzielgruppe der neuen Aktivrente. Bis zu 2.000 Euro Zuverdienst pro Monat sind steuerfrei, sofern die Regelaltersgrenze erreicht ist und die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig erfolgt.
Betriebsrentner
Profitieren 2026 vom auf 197,75 Euro gestiegenen Freibetrag bei den Krankenversicherungsbeiträgen. Wichtig: Der Freibetrag gilt nur für die gesetzliche Kranken-, nicht für die Pflegeversicherung.
Mütter mit Kindern vor 1992
Nach der 2025 beschlossenen Mütterrente III werden ab 1. Januar 2027 drei volle Erziehungsjahre pro Kind anerkannt. Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich ab 2028, rückwirkend ab Inkrafttreten.
Privat Vorsorgende
Das geplante Altersvorsorgedepot soll die staatlich geförderte private Vorsorge neu ordnen. Der Bundestag hat das Reformgesetz am 27. März 2026 verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Betrifft mich das? Ein kurzer Selbst-Check
Mit wenigen Fragen lässt sich grob einordnen, welche Aspekte der Rentenreform 2026 für die eigene Situation relevant sein können. Der Selbst-Check ersetzt keine individuelle Prüfung durch die zuständigen Stellen, kann aber helfen, die für Sie interessanten Themen zu identifizieren.
Selbst-Check
Die wichtigsten Termine 2026 bis 2028 im Überblick
Die Rentenreform 2026 ist kein einmaliges Ereignis, sondern ein Paket aus mehreren Gesetzen mit unterschiedlichen Zeitpunkten. Diese Übersicht fasst die maßgeblichen Daten zusammen.
Aktivrente, Mindestlohn und Minijob-Grenze
Aktivrente-Freibetrag von 2.000 Euro monatlich, Mindestlohn 13,90 Euro, Minijob-Grenze 603 Euro, Betriebsrenten-Freibetrag 197,75 Euro.
Rentenanpassung offiziell bestätigt
Die Deutsche Rentenversicherung gibt bekannt, dass die Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen.
Rentenerhöhung um 4,24 Prozent
Der aktuelle Rentenwert steigt von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Die Anpassung erfolgt automatisch für alle Rentenarten.
Mütterrente III tritt in Kraft
Für Kinder vor 1992 werden drei volle Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Die Auszahlungen beginnen voraussichtlich 2028 und wirken rückwirkend.
Altersvorsorgedepot (geplanter Start)
Der Bundestag hat das Reformgesetz am 27. März 2026 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Bestehende Riester-Verträge laufen unabhängig davon weiter.
Auszahlung der Mütterrente III
Die technische Umsetzung im Rentensystem ist für 2027 vorgesehen. Die erste Auszahlung der höheren Beträge wird nach aktuellem Stand 2028 erfolgen, rückwirkend ab Januar 2027.
Rechtsstand und Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Einige Teile der Rentenreform sind bereits geltendes Recht, andere befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil nur verabschiedete Gesetze rechtssicher Wirkung entfalten.
Beschlossen und in Kraft
- Aktivrente: seit 01.01.2026 anwendbar
- Rentenerhöhung 4,24 Prozent: amtlich bestätigt, wirksam ab 01.07.2026
- Haltelinie 48 Prozent bis 2031: Bundestag 05.12.2025, Bundesrat 19.12.2025
- Mütterrente III: Bundestag 05.12.2025, Bundesrat 19.12.2025, Inkrafttreten 01.01.2027
- Mindestlohn 13,90 Euro und Minijob-Grenze 603 Euro: seit 01.01.2026
- Beitragssatz zur Rentenversicherung: unverändert 18,6 Prozent
Noch im Verfahren
- Altersvorsorgedepot: Bundestag hat am 27.03.2026 beschlossen, Zustimmung des Bundesrats steht aus; geplanter Start 01.01.2027
- Alle Angaben zum Altersvorsorgedepot stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden parlamentarischen Verabschiedung
- Die Rentenkommission hat ihre Arbeit am 07.01.2026 aufgenommen und soll Empfehlungen für die Zeit nach 2031 vorlegen
Hinweis. Diese Seite bündelt öffentlich verfügbare Informationen zur Rentenreform 2026 und ordnet diese neutral ein. Sie stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder eine qualifizierte Steuerberatung.
Häufige Fragen zur Rentenreform 2026
Die Renten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung hat den Wert am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Die Anpassung erfolgt automatisch und gilt einheitlich in allen Bundesländern.
Anspruchsberechtigt sind Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der Freibetrag gilt nicht für Minijobs, selbständige Tätigkeit oder Beamtenpensionen.
Nein. Der steuerliche Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Die Arbeitgeberseite führt die entsprechenden Beträge ab. Sozialversicherungsbeiträge bleiben davon unberührt.
Nein. Der erhöhte Besteuerungsanteil von 84 Prozent gilt nur für Rentnerinnen und Rentner, die 2026 erstmals eine gesetzliche Rente beziehen. Der persönliche Rentenfreibetrag von Bestandsrentnern bleibt unverändert.
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare 24.696 Euro. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen darüber liegt, fällt Einkommensteuer an.
Zum 1. Januar 2027 tritt die Mütterrente III in Kraft. Außerdem ist der Start des Altersvorsorgedepots für diesen Termin geplant, allerdings steht die Zustimmung des Bundesrats zum Reformgesetz nach Stand Anfang April 2026 noch aus.
Ein Minijob bleibt grundsätzlich möglich. Er fällt jedoch nicht unter den Aktivrente-Freibetrag. Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Verbindliche Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der bundesweit kostenfreien Servicenummer sowie über die Auskunfts- und Beratungsstellen. Für steuerliche Fragen sind Steuerberaterinnen und Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine die geeignete Anlaufstelle.